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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Warenlieferungen, Leistungen und Angebote der Schwille Elektronik Produktions- u. Vertriebs GmbH (im Folgenden: „SEP“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die SEP mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“ genannt) über die von ihr geleisteten Warenlieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Warenlieferung, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich von SEP zumindest in Textform bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn SEP im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SEP auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Unterlagen

(1) Alle Angebote der SEP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Soweit ein Dritthersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produkts macht (zum Beispiel zehnjährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen des Drittherstellers nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des jeweiligen Kaufvertrags bzw. Montageauftrags mit SEP.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen SEP und dem Kunden ist der jeweilige, abgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Angaben der SEP zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte und Maße) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder kennzeichnende Lieferleistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertragsschluss zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

§ 3 Gegenstand von Aufträgen

(1) Die Gegenstand eines Auftrags richtet sich nach dem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag.

(2) Montageleistungen, deren Planung und Überwachung sind nicht Gegenstand des Vertrages mit SEP soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

(3) Die Einholung von behördlichen Genehmigungen und/oder die Erteilung von ggf. erforderlichen Zustimmungen der Miteigentümer des Objekts, in welchem die Montage erfolgen soll, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

§ 4 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)

(1) Sofern ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener

Vertrag vorliegt, also ein Vertrag,

  1. (a)  der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder
  2. (b)  für den der Verbraucher unter den in Nummer 3.1.1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, oder
  3. (c)  der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
  4. (d)  der auf einem Ausflug geschlossen wurde, der von dem Unternehmer (oder Personen, die in seinem Namen oder Auftrag handeln) oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen

oder
ein Fernabsatzvertrag, also ein Vertrag, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (also alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z.B. Briefe, Telefonanrufe,

Telekopien, E-Mails) verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,

steht einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Gem. § 312 g BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

(4) Soweit danach gesetzliche Widerrufsrechte bestehen, gilt folgendes:

WIDERRUFSINFORMATION

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages und nach Erhalt der Vertragsunterlagen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Schwille Elektronik Produktions- u. Vertriebs GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Frau Dipl.-Wirt.-Ing. Ulrike Schwille M.A., Benzstr. 1a, 85551 Kirchheim, Telefon: 089 / 904 868 – 0, Telefax: 089 / 904 868 – 10, EMail info@schwille.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir holen bereits gelieferte Produkte ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Produkte nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Im Übrigen sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (§ 357 Abs. 1 BGB).

§ 5 Lieferung

(1) Liefertermine sind für SEP verbindlich, soweit rechtzeitige, richtige und vollständige Selbstbelieferung erfolgt. Bei Nichtleistung oder verspäteter Lieferung der Subunternehmer bzw. Zulieferer, die SEP nicht zu vertreten hat, hat SEP insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden. SEP ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Ware anderweitig zu beschaffen.

(2) Ist SEP mit der Lieferung aus grober Fahrlässigkeit heraus in Verzug, so kann der Kunde ihr durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von 4 Wochen setzen. Wird innerhalb dieser Frist nicht geliefert, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SEP berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunen über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 6 Preise

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zumindest in Textform zulässig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 7 Rechnungslegung und Zahlungsweise

(1) Die bestellte Ware wird bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt und per Vorauskasse oder Paypal vom Kunden beglichen. Schecks können nicht angenommen werden.

(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder sofern Mängelrügen und Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis resultieren.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher, behält sich SEP das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Ist der Kunde Unternehmer, behält sich SEP das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die SEP unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SEP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der SEP entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an SEP in Höhe des mit SEP vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SEP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für SEP. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht von Schwille SEP an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der SEP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunde als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der SEP anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SEP verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunde tritt dieser auch solche Forderungen an SEP ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SEP nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) SEP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Leistungsbeziehungen, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Leistungsbeziehungen frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Drüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

§ 10 Rechte bei Verzug und Mängeln

(1) Soweit die gelieferten Gegenstände nicht die zwischen dem Kunden und SEP vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder diese sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet, so ist SEP zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn SEP aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

(2) Von der Mängelgewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die nach der Lieferung durch schuldhafte fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung bzw. Verschleiß entstanden sind.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, hat er die gelieferte Sache unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu prüfen und diese bei Vorliegen der SEP unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten ist die Gewährleistung für diesen Mangel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(4) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. SEP ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden ist. Ist der Kunde Unternehmer trifft SEP die Wahl der Nacherfüllung. Der Kunde muss SEP eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat SEP die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistungspflicht wird durch die Mängelbeseitigung nicht verlängert.

(5) Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von § 11geltend zu machen.

§ 11 Haftung im Übrigen

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SEP Schadensersatz und Aufwendungsersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

(1) SEP haftet unbeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit , des Datenschutzes – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer von SEP übernommenen Garantie.

(2) In allen anderen Fällen haftet SEP nur aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Der Anspruch des Kunden ist jedoch der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

(3) Eine weitergehende Haftung von SEP besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von SEP.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatsstaates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SEP, soweit kein Verbraucher beteiligt ist. Dies gilt auch dann, soweit der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände.

(4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren Fassungen.

Stand: November 2021