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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwille Elektronik Produktions- u. Vertriebs GmbH, Benzstr. 1a, 85551 Kirchheim
(Stand: September 2026)

 

  • 1 Geltung

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Warenlieferungen und Leistungen der Schwille Elektronik Produktions- u. Vertriebs GmbH (im Folgenden: „SEP“) mit ihren Kunden. Sie gelten für alle Verträge, welche die SEP mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“ genannt) über die von ihr geleisteten Warenlieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten insbesondere auch für alle zukünftigen Warenlieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn auf ihre Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SEP stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn SEP im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltslos erbringt. Selbst wenn SEP auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder ein solches Schreiben vorbehaltslos entgegennimmt, liegt darin keine Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  • 2 Angebote und Unterlagen

(1) Alle Angebote der SEP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme eines Angebots durch SEP oder durch die Ausführung der Bestellung durch SEP zustande.

(2) Soweit SEP Produkte von Drittherstellern vertreibt, wird durch die Bezugnahme auf Herstellerangaben, Produktbeschreibungen oder Werbeaussagen des Drittherstellers keine über die gesetzlichen Pflichten der SEP hinausgehende eigene Garantie oder selbstständige Garantieverpflichtung begründet, sofern SEP eine solche nicht ausdrücklich übernimmt. Ansprüche aufgrund etwaiger vom Dritthersteller abgegebener Garantien bestehen nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber.

(3) Angaben der SEP zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte und Maße) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.  Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Verbrauchsgüterkäufen, bleiben unberührt.

(4) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält SEP sich  die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SEP erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit kein Vertragsschluss zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben, zu vernichten oder, soweit sie elektronisch überlassen wurden, zu löschen.

 

  • 3 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Waren und Leistungen durch SEP stellt, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Dies gilt insbesondere für Produktdarstellungen, Preisangaben, Kataloge, Prospekte, sonstige Verkaufsunterlagen sowie Darstellungen im Online-Shop.

(2) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gibt der Kunde mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Der Eingang der Bestellung bei SEP stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch SEP, insbesondere durch eine Auftragsbestätigung, oder durch die Ausführung der Bestellung zustande.

(3) Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt Absatz 2 entsprechend, soweit der Vertrag nicht über einen Online-Shop oder in einer anderen Weise geschlossen wird, für die besondere gesetzliche Vorschriften über den Vertragsschluss gelten. Die Annahme kann insbesondere durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung erfolgen.

(4) Soweit SEP dem Kunden ein Angebot unterbreitet, ist dieses, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

(5) Im Online-Shop gibt der Kunde durch Betätigung der entsprechend gekennzeichneten Bestellschaltfläche eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren oder Leistungen ab. Die Darstellung der Waren und Leistungen im Online-Shop stellt kein verbindliches Angebot dar. Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich die Annahme der Bestellung erklärt.

(6) Im Online-Shop kommt der Vertrag durch die Annahme der Bestellung durch SEP zustande. Die Annahme kann durch eine gesonderte Auftragsbestätigung oder durch eine Versand- bzw. Leistungsbestätigung erfolgen. Eine automatisch versandte Bestätigung über den Eingang der Bestellung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn dies in der Bestätigung ausdrücklich erklärt wird.

(7) Soweit Waren oder Leistungen im Online-Shop als verfügbar dargestellt werden, bedeutet dies keine Garantie für die tatsächliche Verfügbarkeit. Sollte sich nach Eingang der Bestellung herausstellen, dass die bestellte Ware oder Leistung nicht verfügbar ist, wird SEP den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Eine bereits erklärte Annahme bleibt hiervon unberührt; gesetzliche Rechte des Kunden bleiben bestehen.

(8) Bei individuell nach Kundenwunsch gefertigten oder konfigurierten Waren kann SEP die Annahme der Bestellung von einer gesonderten Auftragsbestätigung abhängig machen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bestellung zunächst auf Grundlage von Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder Konfigurationsdaten des Kunden erfolgt.

(9) Bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über vorvertragliche Informationspflichten, Vertragsbestätigung und Widerrufsrecht, unberührt. Die nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß erteilten vorvertraglichen Informationen werden Vertragsinhalt, soweit nicht gesetzlich zulässig ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Es wird auf § 5 dieser AGB Bezug genommen.

 

  • 4 Gegenstand von Aufträgen

(1) Der Umfang der von SEP geschuldeten Lieferung und Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Soweit nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet SEP ausschließlich die dort vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Dienstleistungen, deren Planung und Überwachung, sind nicht Gegenstand des Vertrages mit SEP, soweit diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.

(3) Soweit für die Durchführung der vereinbarten Lieferung oder Montage die Einholung von behördlichen Genehmigungen und/oder die Erteilung von Zustimmungen Dritter, insbesondere von Eigentümern, Miteigentümern, Vermietern, Verwaltern oder sonstigen Berechtigten erforderlich sind, ist deren Einholung nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Einholung hat der Kunde auf eigene Kosten und eigene Verantwortung rechtzeitig einzuholen. Liegen erforderlich Genehmigungen oder Zustimmungen nicht rechtzeitig vor oder sind erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig erfolgt, so kann SEP die hiervon unmittelbar oder mittelbar betroffenen Leistungen bis zur Klärung zurückstellen. Vereinbarte Leistungs- oder Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit SEP die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern, bleiben unberührt.

 

  • 5 Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.

 

  • 6 Lieferung

(1) Vertraglich vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind für SEP nur verbindlich, soweit rechtzeitige, richtige und vollständige Selbstbelieferung erfolgt.  Wird SEP trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung bei einem Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl SEP ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat, ist SEP berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Nichtbelieferung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. SEP wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald die Nichtbelieferung bekannt wird.  SEP ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Ware anderweitig zu beschaffen. Das Recht von SEP, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. SEP ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. SEP ist berechtigt, für jede Teillieferung eine gesonderte Rechnung zu stellen.

(2) SEP wird den Kunden über erhebliche, nicht nur vorübergehende Lieferverzögerungen unverzüglich informieren. Dauert eine Lieferverzögerung voraussichtlich länger als angemessen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Verzögerung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden insoweit unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Lieferverzug, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Schadensersatz, bleiben unberührt. Die Haftung von SEP für Schäden richtet sich nach § 13 dieser AGB. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse nach § 11 gelten die dort geregelten Rechtsfolgen.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SEP berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Mehraufwendungen entstanden sind. Im Fall des Annahmeverzugs kann SEP die geschuldete Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten insbesondere die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des § 475 BGB.

 

  • 7 Preise

(1) Die Preise richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Angabe von Gesamtpreisen einschließlich Umsatzsteuer beachtet.  Ein Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zulässig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.  Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3)  Bei Verträgen mit Unternehmern ist SEP berechtigt, bei Lieferungen oder Leistungen, die vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die vereinbarte Leistung maßgeblichen Kosten für Löhne, Materialien, Energie, Beschaffung, Transport oder sonstige unmittelbar leistungsbezogene Kosten erhöhen. Die Preisanpassung darf nur dem Umfang der nachweisbaren Kostensteigerung entsprechen. Soweit sich die maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss verringern, ist SEP verpflichtet, dies bei einer Preisanpassung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Preisanpassung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Gegenüber Verbrauchern findet Absatz 3 nur Anwendung, soweit eine entsprechende Preisänderung nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig und wirksam vertraglich vereinbart ist.

(5) Wird der vereinbarte Preis aufgrund einer nach Absatz 3 zulässigen Preisanpassung wesentlich erhöht, kann der Kunde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, hinsichtlich der von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurücktreten.

 

  • 8 Rechnungslegung und Zahlungsweise

(1)  Soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Die Lieferung oder Leistung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vorauszahlung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die im Einzelfall zur Verfügung stehenden Zahlungsarten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot oder Bestellprozess. Soweit eine Zahlung per Vorkasse vereinbart ist und die Vorauszahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist eingeht, ist SEP berechtigt, die Lieferung oder Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte von SEP bleiben unberührt.

(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, aus dem die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung resultiert.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher, behält sich SEP das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Ist der Kunde Unternehmer, behält sich SEP das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit erforderlich und möglich, auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Untergang angemessen zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die SEP unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SEP die zur Abwehr des Eingriffs erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den der SEP entstandenen Ausfall, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber seinen Abnehmern aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an SEP in Höhe des mit SEP vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. SEP nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunde bleibt gegenüber seinen Abnehmern zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von SEP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder liegen sonstige Umstände vor, die eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse begründen, ist SEP berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu bearbeiten, verarbeiten oder umzubilden. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für SEP. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht von SEP an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der SEP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt SEP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass eine andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde der SEP bereits jetzt den ihm zustehenden Miteigentumsanteil an der neu entstehenden Sache. SEP nimmt die Übertragung bereits jetzt an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum wird durch den Kunden für SEP verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunde, tritt dieser auch solche Forderungen an SEP ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SEP nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, SEP auf Verlangen die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren, soweit dies zur Durchsetzung der Rechte von SEP erforderlich ist.

(5) SEP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SEP.

 

  • 10 Höhere Gewalt

(1) Führt der Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher und von SEP nicht zu vertretender Ereignisse dazu, dass die vertraglich geschuldete Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann, ist SEP für die Dauer und den Umfang der hierdurch verursachten Behinderung von der Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Sabotage, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, erhebliche Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen sowie sonstige vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von SEP liegen.

(2)  Soweit SEP aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 1 an der Leistungserbringung gehindert ist, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn ein entsprechendes Ereignis bei einem Lieferanten oder sonstigen Dritten eintritt, von dessen Leistung SEP zur Erfüllung des Vertrages abhängig ist, sofern SEP das Ereignis nicht zu vertreten hat und die erforderlichen zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung oder Leistungserbringung ergriffen hat.

(3) SEP wird den Kunden über den Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich informieren, sobald dies nach den Umständen möglich ist. Die Parteien werden sich, soweit dies zumutbar ist, über angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen des Ereignisses verständigen.

(4) Dauert die durch ein Ereignis nach Absatz 1 verursachte Behinderung voraussichtlich länger als angemessen an oder ist die Erbringung der betroffenen Leistung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der von dem Ereignis betroffenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen für die betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen werden im Fall des Rücktritts nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt.

(5) Die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere gesetzliche Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung, bleiben unberührt. Die Haftung von SEP bestimmt sich im Übrigen nach den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 13.

 

  • 11 Rechte bei Mängeln

(1)  Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist, der gesetzlichen Regelung von 24 Monaten.

(2) Von der Mängelgewährleistung sind Schäden ausgeschlossen, die nach Gefahrübergang durch schuldhafte fehlerhafte Bedienung, unsachgemäße Behandlung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung oder gewaltsame Einwirkung des Kunden oder Dritter oder durch normale bestimmungsgemäße Abnutzung bzw. natürlichen Verschleiß entstanden sind.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, gilt § 377 HGB.

 

  • 12 Haftung im Übrigen

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet SEP Schadensersatz und Aufwendungsersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

(1) SEP haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SEP, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden aufgrund der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit, sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von SEP übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SEP nur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von SEP für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SEP. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

 

  • 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekanntwerdenden, ihrer Natur nach vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

(2) Diese Verpflichtung nach Abs.1 gilt nicht für Informationen, die bei Offenlegung bereits öffentlich oder der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden.

(3) Die Weitergabe an Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Berater oder sonstige Dritte ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Beratern beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Beratern. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten sowie die Weitergabe an Gerichte, Behörden oder sonstige hierzu berechtigte Stellen bleiben unberührt. SEP unterrichtet den Kunden unverzüglich, wenn er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen.

(4) Diese Vertraulichkeitsklausel gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht

 

  • 14 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von SEP, soweit kein Verbraucher beteiligt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände.

(4) Es gilt jeweils die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Frühere Fassungen werden durch diese Fassung ersetzt.